Rechtsbegriff

Besitz (Österreich)

Der Besitz ist nach § 309 ABGB die Innehabung einer Sache mit dem Willen, sie als die eigene zu behalten. Er setzt also eine tatsächliche Sachherrschaft und einen entsprechenden Willen voraus. Vom Eigentum, das ein Recht an der Sache ist, unterscheidet sich der Besitz als tatsächlicher Zustand. Der Besitz genießt eigenen Schutz, etwa gegen eigenmächtige Störung oder Entziehung, unabhängig davon, ob der Besitzer auch Eigentümer ist.