Rechtsbegriff

Eigentum (Österreich)

Das Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache. Nach § 353 ABGB heißt alles, was jemandem zugehört, sein Eigentum; als Recht betrachtet ist es nach § 354 ABGB die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen davon auszuschließen. Die Befugnis findet ihre Grenzen in den Gesetzen und in den Rechten Dritter. Vom Eigentum ist der bloße Besitz zu unterscheiden.