Irrtum (Österreich)
Der Irrtum ist eine unrichtige Vorstellung eines Vertragspartners bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts. Nach § 871 ABGB kann ein Geschäftsirrtum zur Anfechtung berechtigen, wenn er die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit betrifft und vom Vertragspartner veranlasst wurde, ihm offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde. Ein listig herbeigeführter Irrtum ist in § 870 ABGB geregelt. Wirksam angefochtene Verträge werden rückabgewickelt.