Verjährung (Österreich)
Die Verjährung führt dazu, dass ein Recht nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn es über eine bestimmte Zeit nicht ausgeübt wurde. Im ABGB ist die längste Verjährungszeit dreißig Jahre (§ 1478 ABGB). Schadenersatzansprüche verjähren nach § 1489 ABGB grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber in dreißig Jahren. Die Verjährung muss im Verfahren eingewendet werden; sie wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.