Rechtsbegriff

Eigentum (Schweiz)

Das Eigentum gewährt nach Art. 641 Abs. 1 ZGB dem Eigentümer das Recht, in den Schranken der Rechtsordnung über eine Sache nach seinem Belieben zu verfügen. Zudem kann er sie nach Art. 641 Abs. 2 ZGB von jedem heraus verlangen, der sie ihm vorenthält, und jede ungerechtfertigte Einwirkung abwehren. Das Eigentum ist ein dingliches Recht mit Wirkung gegenüber jedermann und vom blossen Besitz zu unterscheiden.