Rechtsbegriff

Irrtum beim Vertragsschluss (Schweiz)

Der Irrtum beim Vertragsschluss kann den Vertrag für den Irrenden unverbindlich machen. Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für den Irrenden unverbindlich, wenn er sich in einem wesentlichen Irrtum befunden hat; Art. 24 OR nennt Beispiele, etwa den Irrtum über den Inhalt des Vertrags oder über die Person des Vertragspartners. Der Irrende muss die Unverbindlichkeit binnen Jahresfrist nach Entdeckung geltend machen (Art. 31 OR), sonst gilt der Vertrag als genehmigt.