Kündigung des Arbeitsvertrags (Schweiz)
Die Kündigung beendet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Art. 335 OR unter Einhaltung der Kündigungsfristen durch jede Vertragspartei einseitig. Sie ist grundsätzlich an keinen Grund gebunden, darf aber nicht missbräuchlich sein (Art. 336 OR); eine missbräuchliche Kündigung kann eine Entschädigung begründen. Aus wichtigen Gründen ist nach Art. 337 OR eine fristlose Auflösung zulässig. Für bestimmte Zeiten besteht Kündigungsschutz zur Unzeit (Art. 336c OR).