Rechtsbegriff

Pflichtteil (Schweiz)

Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht frei verfügen kann. Er schützt die pflichtteilsgeschützten Erben, nach geltendem Recht die Nachkommen sowie den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 470 und 471 ZGB). Soweit der Erblasser den Pflichtteil verletzt, können die Betroffenen die Herabsetzung der Verfügung verlangen (Art. 522 ZGB). Über den verbleibenden Teil, die verfügbare Quote, kann frei verfügt werden.