Sachmängelhaftung beim Kauf (Schweiz)
Die Sachmängelhaftung verpflichtet den Verkäufer, dem Käufer für zugesicherte Eigenschaften und dafür einzustehen, dass die Sache keine körperlichen oder rechtlichen Mängel hat, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit erheblich mindern (Art. 197 OR). Der Käufer muss die Sache nach Art. 201 OR sobald es der übliche Geschäftsgang erlaubt prüfen und Mängel unverzüglich rügen, sonst gilt die Sache als genehmigt. Er kann Wandelung oder Minderung verlangen (Art. 205 OR).