Haftung aus unerlaubter Handlung (Schweiz)
Die Haftung aus unerlaubter Handlung verpflichtet nach Art. 41 Abs. 1 OR zum Schadenersatz, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es absichtlich oder fahrlässig. Voraussetzungen sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang und ein Verschulden. Art. 41 OR bildet die Grundnorm des ausservertraglichen Haftpflichtrechts; daneben bestehen Kausal- und Gefährdungshaftungen. Die Haftung ist von der Vertragshaftung nach Art. 97 OR zu unterscheiden.