Rechtsbegriff

Verjährung (Schweiz)

Die Verjährung hindert nach Ablauf einer bestimmten Zeit die Durchsetzung einer Forderung, ohne die Forderung selbst untergehen zu lassen. Nach Art. 127 OR verjähren Forderungen mit Ablauf von zehn Jahren, soweit das Bundeszivilrecht nichts anderes bestimmt. Eine fünfjährige Frist gilt etwa für periodische Leistungen und bestimmte Forderungen aus Handwerksarbeit und Kleinverkauf nach Art. 128 OR. Die Verjährung wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss geltend gemacht werden.