Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
Die Bestellung der Geschäftsführer einer GmbH ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen (Abberufung, § 38 Abs. 1 GmbHG). Der Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränken, dass wichtige Gründe ihn notwendig machen; als solche gelten insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Über Bestellung und Abberufung bestimmen die Gesellschafter (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Der Widerruf betrifft die Organstellung des Geschäftsführers; Ansprüche aus bestehenden Verträgen, etwa dem Anstellungsvertrag, bleiben nach § 38 Abs. 1 GmbHG vorbehalten. Bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit kann der Geschäftsführer unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 GmbHG um einen vorübergehenden Widerruf ersuchen, wenn mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist.