Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Nach § 9 StVO muss, wer abbiegen will, dies rechtzeitig und deutlich ankündigen und sich rechtzeitig einordnen. Wer abbiegt, wendet oder rückwärts fährt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen (§ 9 Abs. 5 StVO). Das gilt besonders gegenüber Fußgängern und Radfahrern. Beim Abbiegen ist auf den Gegenverkehr und geradeausfahrende Verkehrsteilnehmer zu achten, die Vorrang haben können. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten (§ 49 StVO); die Sorgfaltspflicht wird bei der Haftungsverteilung relevant.