Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Gesetzliche Grundlagen sind der Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung, wenn der Arbeitgeber ihn in der Kündigung anbietet und der Arbeitnehmer die Klagefrist verstreichen lässt (§ 1a KSchG: ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr), die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung (§§ 9, 10 KSchG: bis zu zwölf Monatsverdienste, in höherem Alter und bei langer Beschäftigung bis zu 15 oder 18) und der Sozialplan nach § 112 BetrVG. Meist wird sie in Aufhebungsvertrag oder gerichtlichem Vergleich vereinbart.