Rechtsbegriff

Abgabefrist der Steuererklärung

Die Abgabefrist für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, endet, soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Zur Abgabe verpflichtet ist, wer dazu nach den Steuergesetzen verpflichtet ist oder von der Finanzbehörde aufgefordert wird; die Pflicht bleibt auch nach einer Schätzung bestehen (§ 149 Abs. 1 AO). Wird die Erklärung von einer zur Hilfeleistung in Steuersachen befugten Person oder Stelle im Sinne der §§ 3 und 4 bis 4d StBerG erstellt, endet die Frist für die in § 149 Abs. 3 AO genannten Erklärungen grundsätzlich am letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres; die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ist ausgenommen. Das Finanzamt kann Fristen verlängern (§ 109 AO). Bei Fristüberschreitung droht ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

Rechtsgrundlagen