Rechtsbegriff

Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer

Bei bestimmten inländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer, § 43 Abs. 1 Satz 1 EStG). Für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten (Abgeltungswirkung, § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG); Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem gesonderten Steuertarif (§ 32d Abs. 1 EStG). Steuerpflichtige Kapitalerträge ohne Steuerabzug sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben (§ 32d Abs. 3 Satz 1 EStG). Auf Antrag werden die Kapitaleinkünfte stattdessen dem allgemeinen Tarif unterworfen, wenn das zu einer niedrigeren Steuer führt (Günstigerprüfung, § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG). Zu den Kapitaleinkünften zählen unter anderem Dividenden (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ob der Steuerabzug unterbleibt, regelt § 44a EStG (siehe Freistellungsauftrag); zur Einordnung siehe Einkunftsarten.

Rechtsgrundlagen