Abmahnung im Arbeitsverhältnis
Die Abmahnung ist die Rüge einer konkreten Pflichtverletzung des Arbeitnehmers verbunden mit der Aufforderung zu vertragsgemäßem Verhalten und dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist (Hinweis-, Rüge- und Warnfunktion). Sie ist formfrei und gesetzlich nur allgemein in § 314 Abs. 2 BGB angelegt. Vor einer verhaltensbedingten Kündigung ist sie nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz regelmäßig erforderlich, bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder endgültiger Weigerung aber entbehrlich (§ 626 BGB). Eine unberechtigte Abmahnung kann der Arbeitnehmer aus der Personalakte entfernen lassen.