Rechtsbegriff

Abmahnung im Mietrecht

Die Abmahnung ist im Mietrecht die Aufforderung, ein vertragswidriges Verhalten zu beenden. Besteht der wichtige Grund einer fristlosen Kündigung in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig (§ 543 Abs. 3 Satz 1 BGB). Das gilt nicht, wenn die Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder der Mieter mit der Miete im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug ist (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB). Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch trotz Abmahnung fort, kann der Vermieter auf Unterlassung klagen (§ 541 BGB). Siehe fristlose Kündigung und Zahlungsverzug.

Rechtsgrundlagen