Rechtsbegriff

Abnahme beim Werkvertrag

Die Abnahme beim Werkvertrag: Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist; wegen unwesentlicher Mängel kann er sie nicht verweigern (§ 640 Abs. 1 BGB). Als abgenommen gilt ein Werk, wenn der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 Satz 1 BGB); gegenüber Verbrauchern tritt das nur ein, wenn der Unternehmer in Textform auf die Folgen hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vergütung ist bei der Abnahme zu entrichten (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk in Kenntnis des Mangels ab, stehen ihm die Rechte nach § 634 Nr. 1 bis 3 BGB nur bei einem Vorbehalt zu (§ 640 Abs. 3 BGB), siehe Mängelrechte und Werkvertrag.

Rechtsgrundlagen