Absolute Schutzhindernisse im Markenrecht
Ein als Marke schutzfähiges Zeichen (§ 3 MarkenG) wird dennoch nicht eingetragen, wenn absolute Schutzhindernisse bestehen (§ 8 MarkenG). Dazu zählen insbesondere fehlende Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben, an denen ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber besteht, täuschende Zeichen sowie Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis können unter bestimmten Voraussetzungen durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden (§ 8 Abs. 3 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse dienen dem Allgemeininteresse; ältere Rechte Dritter regeln dagegen die relativen Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG).