Rechtsbegriff

Abtretung (Zession)

Durch Abtretung kann ein Gläubiger seine Forderung durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen übertragen, ohne dass der Schuldner zustimmen muss (§ 398 BGB) — häufig bei Factoring oder der Sicherungsabtretung von Ansprüchen. Mit dem Abschluss des Abtretungsvertrags tritt der neue Gläubiger (Zessionar) an die Stelle des bisherigen (Zedenten); der Schuldner kann dem neuen Gläubiger weiterhin alle Einwendungen entgegenhalten, die zum Zeitpunkt der Abtretung gegen die Forderung begründet waren.

Rechtsgrundlagen