Rechtsbegriff

Adoption (Annahme als Kind)

Durch die Adoption wird zwischen Annehmendem und Kind ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründet, das dem leiblichen gleichsteht (§ 1741 BGB). Sie erfolgt durch familiengerichtlichen Beschluss und setzt voraus, dass sie dem Wohl des Kindes dient und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann. Mit der Adoption erlöschen grundsätzlich die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den bisherigen Verwandten und ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere im Unterhalts- und Erbrecht.

Rechtsgrundlagen