Rechtsbegriff

Änderung eines Steuerbescheids wegen neuer Tatsachen

Steuerbescheide sind wegen neuer Tatsachen aufzuheben oder zu ändern (Änderung nach § 173 AO), soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO). Führen sie zu einer niedrigeren Steuer, ist der Bescheid nur zu ändern, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass sie erst nachträglich bekannt werden (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO). Ist der Bescheid auf Grund einer Außenprüfung ergangen, kommt eine Änderung nur bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung in Betracht (§ 173 Abs. 2 AO). Offenbare Unrichtigkeiten wie Schreib- und Rechenfehler kann die Finanzbehörde berichtigen (§ 129 Satz 1 AO). Aufhebung, Änderung und Berichtigung sind nur innerhalb der Festsetzungsfrist zulässig (§ 169 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO). Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch offen.

Rechtsgrundlagen