Inhaltskontrolle von AGB
Die Inhaltskontrolle prüft, ob eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist. Maßstab ist zunächst § 307 BGB: Bestimmungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen; das kann sich auch aus mangelnder Klarheit und Verständlichkeit ergeben (Transparenzgebot). Darüber hinaus enthalten §§ 308 und 309 BGB Verbotskataloge, die gegenüber Verbrauchern konkrete Klauseln für unwirksam erklären. Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen; an die Stelle der Klausel tritt das Gesetz (§ 306 BGB).