Rechtsbegriff

Akteneinsicht im Strafverfahren

Der Verteidiger ist befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (Akteneinsicht, § 147 Abs. 1 StPO). Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht in den Akten vermerkt ist, kann sie versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann (§ 147 Abs. 2 StPO); die Einsicht in Beschuldigtenvernehmungen, bestimmte richterliche Untersuchungshandlungen und Sachverständigengutachten darf in keiner Lage des Verfahrens versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO). Ein Beschuldigter ohne Verteidiger hat ein Einsichtsrecht nach Maßgabe des § 147 Abs. 4 StPO. Über die Gewährung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft (§ 147 Abs. 5 StPO). Zur Pflichtverteidigung siehe notwendige Verteidigung, zu den Rechten bei der Vernehmung die Beschuldigtenbelehrung.

Rechtsgrundlagen