Rechtsbegriff

Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt das nicht für Entwürfe zu Entscheidungen und die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung (§ 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG). Die Behörde muss die Einsicht nicht gestatten, wenn dadurch ihre ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung beeinträchtigt würde, dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile drohen oder Vorgänge geheim gehalten werden müssen (§ 29 Abs. 2 VwVfG). Die Einsicht erfolgt bei der aktenführenden Behörde (§ 29 Abs. 3 VwVfG). Die Akteneinsicht ergänzt die Anhörung; einen Zugang für jedermann regelt das Informationsfreiheitsgesetz (§ 1 Abs. 1 IFG), im Gerichtsverfahren gilt § 100 VwGO.

Rechtsgrundlagen