Alkoholverstoß ab 0,5 Promille
Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder 0,25 Milligramm oder mehr Alkohol pro Liter Atemluft hat oder eine Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt (§ 24a Abs. 1 StVG). Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) kommt es nicht auf Ausfallerscheinungen an. Die Tat wird regelmäßig mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet; Eintragungen im Fahreignungsregister sind möglich. Für Fahranfänger in der Probezeit gilt ein striktes Alkohol- und Cannabisverbot (§ 24c StVG).