Rechtsbegriff

Allgemeine Handlungsfreiheit

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit und schützt als allgemeine Handlungsfreiheit jedes menschliche Verhalten, soweit es nicht von einem spezielleren Grundrecht erfasst wird (Auffanggrundrecht). Das Grundrecht besteht nur, soweit der Handelnde nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen alle Rechtsnormen, die formell und materiell mit der Verfassung vereinbar sind. Belastende Verwaltungsakte können daher stets an diesem Grundrecht gemessen werden.

Rechtsgrundlagen