Rechtsbegriff

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickeltes Grundrecht. Zu seinen Ausprägungen zählen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, der Schutz der Privat- und Intimsphäre sowie das Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Im Zivilrecht ist es als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt; bei schweren Verletzungen kommt eine Entschädigung in Geld in Betracht.

Rechtsgrundlagen