Angelegenheiten des täglichen Lebens (Alltagssorge getrennter Eltern)
In Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheidet bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge der Elternteil allein, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das sind in der Regel Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben (§ 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB). Bei Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind ist dagegen das gegenseitige Einvernehmen erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der andere Elternteil entscheidet allein in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, solange sich das Kind bei ihm aufhält (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). Das Familiengericht kann sie einschränken, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1687 Abs. 2 BGB). Siehe elterliche Sorge.