Rechtsbegriff

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhalten Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben (§ 38 SGB VI). Für vor dem 1. Januar 1964 Geborene gilt eine nach Geburtsjahr gestaffelte Altersgrenze, die bei 63 Jahren beginnt und für den Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und 10 Monaten liegt (§ 236b SGB VI). Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden unter anderem Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs bestimmter Entgeltersatzleistungen angerechnet; Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen grundsätzlich nicht (§ 51 Abs. 3a SGB VI). Zur geringeren Versicherungsdauer siehe Altersrente für langjährig Versicherte, zu den Wartezeiten Wartezeit in der Rentenversicherung.

Rechtsgrundlagen