Rechtsbegriff

Altersrente für langjährig Versicherte

Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte haben Versicherte, die das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben; die vorzeitige Inanspruchnahme ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 SGB VI). Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI). Für vor dem 1. Januar 1964 Geborene gilt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze (§ 236 SGB VI). Wird die Rente vorzeitig in Anspruch genommen, ist der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI), die Rente fällt also dauerhaft geringer aus. Die Regelaltersrente setzt dagegen nur die allgemeine Wartezeit voraus (§ 50 Abs. 1 SGB VI); siehe auch Wartezeit in der Rentenversicherung und Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Rechtsgrundlagen