Testament in amtliche Verwahrung geben (Hinterlegung)
Ein eigenhändig errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen (§ 2248 BGB). Für ein nach § 2247 BGB errichtetes Testament ist jedes Amtsgericht zuständig; der Erblasser kann die Verwahrung bei einem örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen (§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 FamFG). Ein vor einem Notar errichtetes Testament wird bei dem Gericht verwahrt, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat (§ 344 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG). Befindet sich die Verfügung in der Verwahrung des Gerichts, hat dieses sie nach Kenntnis vom Tod des Erblassers zu eröffnen (§ 348 Abs. 1 FamFG). Ein Testament außerhalb der amtlichen Verwahrung muss der Besitzer nach Kenntnis vom Tod unverzüglich an das Nachlassgericht abliefern (§ 2259 Abs. 1 BGB). Zu den Formen siehe eigenhändiges Testament und öffentliches Testament, zum Weiteren Testamentseröffnung.