Amtshaftung
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, trifft die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (Amtshaftung, § 839 BGB). Voraussetzungen sind eine drittbezogene Amtspflichtverletzung, Verschulden, ein Schaden und Kausalität. Bei Fahrlässigkeit entfällt der Anspruch, soweit der Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangen kann (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB), und er scheidet aus, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, einen Rechtsbehelf einzulegen (§ 839 Abs. 3 BGB). Für den Rechtsweg sind die ordentlichen Gerichte zuständig (Art. 34 Satz 3 GG).