Rechtsbegriff

Schuldanerkenntnis in der Haftpflichtversicherung (Anerkenntnisverbot)

In der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren (§ 100 VVG). Eine Vereinbarung (Anerkenntnisverbot), nach der der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer ohne seine Einwilligung den Dritten befriedigt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam (§ 105 VVG); das Anerkenntnis allein führt danach nicht zur vertraglichen Leistungsfreiheit. Ob ein Anerkenntnis den Versicherer bindet, ist davon zu trennen: Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an freizustellen, zu dem der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist (§ 106 Satz 1 VVG). Pflichten gegenüber dem Versicherer ergeben sich im Übrigen aus den Obliegenheiten.

Rechtsgrundlagen