Rechtsbegriff

Anerkenntnisurteil

Das Anerkenntnisurteil ergeht, wenn eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt; sie ist dann dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, und einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht (§ 307 ZPO). Wer nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt, kann die Kostenlast vermeiden: Die Prozesskosten fallen dann dem Kläger zur Last (§ 93 ZPO). Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 1 ZPO). Vom Versäumnisurteil, das bei Säumnis einer Partei ergeht, ist es abzugrenzen; zu den Kostenfolgen allgemein siehe Kostentragung im Zivilprozess.

Rechtsgrundlagen