Anfangsvermögen und Endvermögen
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört (§ 1374 Abs. 1 BGB); das Endvermögen ist das Vermögen, das ihm nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands gehört (§ 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verbindlichkeiten werden über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen (§ 1374 Abs. 3, § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dem Anfangsvermögen wird hinzugerechnet, was ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Dem Endvermögen werden bestimmte unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendung und Benachteiligungshandlungen hinzugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 BGB). Zum Ausgleich siehe Zugewinnausgleich.