Rechtsbegriff

Anfechtung

Die Anfechtung beseitigt die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend, wenn der Erklärende bei der Abgabe einem beachtlichen Willensmangel unterlag. Anfechtungsgründe sind insbesondere der Irrtum über Inhalt oder Erklärung sowie der Eigenschaftsirrtum (§ 119 BGB) und die arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB). Die wirksame Anfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB) — es gilt als nie geschlossen.

Rechtsgrundlagen