Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Drohung
Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten (§ 123 Abs. 1 BGB). Hat ein Dritter die Täuschung verübt, ist eine gegenüber einem anderen abzugebende Erklärung nur anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen; die Frist beginnt bei Täuschung mit deren Entdeckung, bei Drohung mit dem Ende der Zwangslage (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB). Ausgeschlossen ist die Anfechtung, wenn seit der Abgabe der Erklärung zehn Jahre verstrichen sind (§ 124 Abs. 3 BGB). Die wirksame Anfechtung macht das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig (§ 142 Abs. 1 BGB). Eine Ersatzpflicht des Anfechtenden nach § 122 BGB gilt nur für die Anfechtung wegen Irrtums; allgemein siehe Anfechtung.