Rechtsbegriff

Anfechtungsklage

Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts (§ 42 Abs. 1 VwGO). Sie ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt; das Gericht hebt ihn dann auf (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zulässig ist sie bei eröffnetem Verwaltungsrechtsweg, bestehender Klagebefugnis und, soweit erforderlich, durchgeführtem Vorverfahren. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids oder, wenn kein Widerspruchsbescheid erforderlich ist, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben (§ 74 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlagen