Angebot und Annahme
Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande: Angebot (Antrag) und Annahme. Wer ein Angebot macht, ist daran grundsätzlich gebunden, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen (§ 145 BGB). Unter Anwesenden kann ein Angebot nur sofort angenommen werden, unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 BGB). Eine verspätete oder abändernde Annahme gilt als neuer Antrag (§ 150 BGB). Die bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, etwa eine Schaufensterauslage, ist noch kein Antrag.