Anhörung im Verwaltungsverfahren
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern — die Anhörung (§ 28 VwVfG). Sie soll dem Betroffenen rechtliches Gehör verschaffen und der Behörde eine sachgerechtere Entscheidung ermöglichen. Unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen — etwa bei Gefahr im Verzug — kann von der Anhörung abgesehen werden; ihr Fehlen kann unter Umständen nachgeholt werden.