Rechtsbegriff

Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren

Der Anhörungsbogen gibt dem Betroffenen vor Erlass eines Bußgeldbescheids Gelegenheit, sich zu der Beschuldigung zu äußern; im Bußgeldverfahren genügt diese Gelegenheit, eine förmliche Vernehmung ist nicht erforderlich (§ 55 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 163a Abs. 1 StPO). Für das Bußgeldverfahren gelten sinngemäß die Vorschriften der Strafprozessordnung (§ 46 Abs. 1 OWiG); danach steht es dem Betroffenen frei, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auf die Möglichkeit, vorab einen Verteidiger zu befragen, braucht nicht hingewiesen zu werden (§ 55 Abs. 2 OWiG). Die Bekanntgabe, dass ein Verfahren eingeleitet ist, unterbricht zudem die Verjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; siehe Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten). Der Anhörung folgt gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid.

Rechtsgrundlagen