Rechtsbegriff

Anmeldung des Wohnsitzes (Meldepflicht)

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Abs. 1 BMG). Wer auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BMG); die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 BMG). Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken und der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb derselben Frist zu bestätigen, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Meldebehörde (§ 19 Abs. 1 BMG). Auf Antrag erteilt die Meldebehörde eine Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 1 BMG). Verstöße gegen die Anmelde-, Abmelde- und Bestätigungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BMG).

Rechtsgrundlagen