Annahmeverzug (Gläubigerverzug)
Annahmeverzug tritt ein, wenn der Gläubiger eine ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt (§ 293 BGB) — etwa der Vermieter, der die Wohnungsschlüssel nicht entgegennimmt. Die Rechtsfolgen begünstigen den Schuldner: er haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, braucht bei einer verzinslichen Geldschuld keine Zinsen mehr zu entrichten (§ 301 BGB) und trägt bei einer nur der Gattung nach bestimmten Sache die Gefahr des zufälligen Untergangs nicht mehr (§ 300 BGB). Ein tatsächliches Angebot ist nicht erforderlich, wenn ein wörtliches Angebot genügt, etwa weil der Gläubiger erklärt hat, die Leistung nicht anzunehmen (§ 295 BGB); ist für die Handlung des Gläubigers eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, bedarf es des Angebots nur, wenn er rechtzeitig handelt (§ 296 BGB).