Rechtsbegriff

Annahmeverzugslohn (Vergütung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers)

Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, kann der Arbeitnehmer für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne nacharbeiten zu müssen (Annahmeverzugslohn, § 615 Satz 1 BGB). Voraussetzung ist ein Annahmeverzug des Arbeitgebers, der grundsätzlich ein Angebot der Leistung voraussetzt (§§ 293 bis 295 BGB). Der Arbeitnehmer muss sich anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 615 Satz 2 BGB). Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt (§ 615 Satz 3 BGB). Wichtig ist der Anspruch nach einer unwirksamen Kündigung: Besteht das Arbeitsverhältnis nach der gerichtlichen Entscheidung fort, wird Zwischenverdienst angerechnet (§ 11 KSchG; siehe Kündigungsschutzklage).

Rechtsgrundlagen