Rechtsbegriff

Anstiftung

Wer einen anderen vorsätzlich zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt, wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft (§ 26 StGB) — anders als der Gehilfe erfährt der Anstifter also keine obligatorische Strafmilderung. Anstiftung setzt voraus, dass beim Haupttäter überhaupt erst der Tatentschluss geweckt wird; wer einen bereits Tatentschlossenen nur bestärkt, kann allenfalls wegen psychischer Beihilfe belangt werden.

Rechtsgrundlagen