Rechtsbegriff

Anwaltszwang im Zivilprozess

Der Anwaltszwang verpflichtet die Parteien in bestimmten Verfahren, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (Anwaltsprozess). Nach der Zivilprozessordnung gilt er vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten; vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 ZPO). Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen (Parteiprozess, § 79 Abs. 1 ZPO). Der Anwaltszwang gilt nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können (§ 78 Abs. 3 ZPO). Ein zur Vertretung berechtigter Rechtsanwalt kann sich selbst vertreten (§ 78 Abs. 4 ZPO). Welches Gericht zuständig ist, regelt die sachliche Zuständigkeit.

Rechtsgrundlagen