Anwaltszwang in Ehesachen
In Ehesachen und Folgesachen müssen sich die Ehegatten vor dem Familiengericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dieser Anwaltszwang gilt auch im Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht (§ 114 Abs. 1 FamFG). Ehesachen sind Verfahren auf Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe (§ 121 FamFG). Ein Ehegatte, der selbst keinen Antrag stellt, kann der Scheidung ohne Anwalt zustimmen; das Gesetz sieht dafür Ausnahmen vor (§ 114 Abs. 4 FamFG). Wer sich nicht anwaltlich vertreten lässt, kann im Verfahren keine wirksamen Anträge stellen. Eine Verfahrenskostenhilfe kann die Anwaltskosten abdecken.