Anzeige des Versicherungsfalls (Schadenanzeige)
Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalls, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (Schadenanzeige, § 30 Abs. 1 VVG). Auf eine Vereinbarung, nach der der Versicherer bei verletzter Anzeigepflicht leistungsfrei ist, kann er sich nicht berufen, wenn er auf andere Weise rechtzeitig vom Versicherungsfall Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 2 VVG). Nach dem Versicherungsfall kann der Versicherer jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs erforderlich ist, Belege nur, soweit ihre Beschaffung billigerweise zugemutet werden kann (§ 31 Abs. 1 VVG). Leistungsfreiheit wegen einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall setzt voraus, dass der Versicherer in gesonderter Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG; zu den Obliegenheiten allgemein dort).